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Familienrecht

Online-Scheidung / Internet-Scheidung

Immer wieder werde ich von Bekannten und auch Ratsuchenden im Bereich des Familienrechtes zum Thema „Online-Scheidung“ befragt. Nachfolgend sollen die Vor- und Nachteile einer Online-Scheidung aus meiner Sicht dargestellt werden:

Zunächst ist zu klären, was hierunter zu verstehen ist. Nachdem tatsächlich eine Scheidung allein durch das Internet nicht möglich ist, da zum Scheidungstermin sowohl der antragstellende Rechtsanwalt sowie die beiden Ehegatten vor Gericht erscheinen müssen, ist der Begriff bzw. die Bezeichnung, die mehr und mehr Eingang in unseren Sprachgebrauch findet, unrichtig.

Unter „Online-Scheidung“ wird verstanden, dass sich 2 Ehegatten oder auch Lebenspartner, die sich über die Scheidung und Scheidungsfolgen einig sind, mit Hilfe eines Anwaltes möglichst kostengünstig scheiden lassen. Hierzu werden die notwendigen Daten und Informationen, die der zu beauftragende Rechtsanwalt benötigt, im Wesentlichen übers Internet und damit online übermittelt. Gemeint ist damit, dass bis zum Scheidungstermin für die Ehegatten ein persönliches Erscheinen beim Rechtsanwalt grundsätzlich nicht erforderlich ist, da das Auftragsverhältnis vom antragstellenden Ehegatten postalisch bzw. per Internet begründet wird. Der wesentliche Schriftverkehr läuft insoweit online und schriftlich ab.

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Eine solche Variante macht Sinn für sehr einfache und unkomplizierte Scheidungsangelegenheiten. Damit ist gemeint eine Scheidung, bei welcher die Ehegatten sich über sämtliche Scheidungsfolgesachen (Umgang, Sorgerecht, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Ehewohnung, Hausrat, Vermögensausgleich) geeinigt haben. Meist trifft dies auf Ehegatten zu, bei welchen aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind, während der Ehezeit kein wesentlicher Vermögenszuwachs entstanden ist oder evtl. vor Eheschließung bereits Scheidungsfolgenregelungen (Ehevertrag o.ä.) für den Fall der Trennung getroffen wurden. Daneben besteht natürlich immer die Möglichkeit sich während der Trennungsphase über noch nicht geklärte Punkte zu einigen.

Eine solche Scheidung, mit nur einem Rechtsanwalt, ist nichts Neues und konnte bisher auch ohne Weiteres durchgeführt werden. Hierbei ist lediglich zu beachten, dass einer der Ehegatten als Antragsteller des Scheidungsantrages Auftraggeber und damit Mandant des beauftragten Rechtsanwaltes ist. Insoweit wird eine Vertretung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners durch den antragstellenden Rechtsanwalt nicht erfolgen. Der Antragsgegner ist zum Scheidungstermin in der Lage, der Scheidung ohne eigenen Rechtsanwalt zuzustimmen. Mehr als eben diese Zustimmungserklärung kann der Antragsgegner nicht ohne zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen. Anderweitige, zusätzliche Regelungen/Vereinbarungen vor Gericht bedürfen eines 2. Rechtsanwaltes und damit eines Vertreters auch für den Antragsgegner. Häufig werden die zu regelnden Scheidungsfolgen von den Ehegatten vorab notariell vereinbart und beurkundet.

Sollten Meinungsverschiedenheiten während eines Scheidungsverfahrens auftreten, wird der den Scheidungsantrag stellende Rechtsanwalt die Rechte seines Auftraggebers wahrnehmen müssen. Dies sollte dem Antragsgegner bewusst sein, soweit eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt durchgeführt wird. Es ist dann selbstverständlich jederzeit möglich, dass derjenige Ehegatte, der eben nicht anwaltlich vertreten ist, sich einen eigenen anwaltlichen Vertreter nimmt bzw. beauftragt, so dass dann weitere Korrespondenz unter den Anwälten geführt wird.

Soweit Sie noch Fragen betreffend einer Online- oder auch einvernehmlichen Scheidung haben, bin ich gerne bereit, Sie diesbezüglich eingehend zu beraten. Ziel ist es, gerade auch im Familienrecht, eine für beide Parteien, den rechtlichen Gegebenheiten entsprechende, einvernehmliche Regelung zu finden. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Scheidungsverfahren dann möglicherweise streitig durchzuführen. Insoweit ist immer hilfreich, dass die Ehegatten bei Meinungsverschiedenheiten aufeinander zugehen (gegenseitiges Nachgeben). In den Fällen, in welchen vehement die eigenen Standpunkte, ohne jegliche Zugeständnisse an die Gegenseite vertreten werden, werden diese Folgesachen des Scheidungsverfahrens meist streitig bei Gericht geklärt werden müssen.

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Dass dies nicht immer der Fall ist und insoweit die kostengünstigere Lösung über eine einvernehmliche Scheidung keinesfalls die Ausnahme ist, kann ich Ihnen durch meine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Familienrecht bestätigen.
Insoweit ist es sicherlich wichtig, seinen eigenen Standpunkt vom rechtlichen und sachlichen Gesichtspunkt her klar darzustellen, jedoch auch, im Einzelfall die Situation des anderen Ehegatten angemessen zu würdigen.

Gerne sehe ich einer Beratung oder Vertretung in Ehesachen, sonstigen Familiensachen oder Erbangelegenheiten entgegen und verbleibe

mit freundlichem Gruß

Karl-Heinz Seitz
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht