Ein aneinander Vorbeifahren im Begegnungsverkehr auf engen Straßen sollte mit Bedacht erfolgen, wie einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zu entnehmen ist. Bei dem entschiedenen Fall kam es zur Kollision zweier sich begegnender Traktoren, bei der es zur Kollision kam, obwohl sogar ein Fahrzeugführer auf den Seitenstreifen auswich. Durch eine Bodenmulde kam es nämlich zur Neigung des einen Gespanns. Die Haftungsverteilung erfolgte lt. Gericht dennoch mit 50:50 mit der Begründung, dass die Geschwindigkeit beidseitig notfalls bis zum Stillstand zu reduzieren ist, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass zwischen den sich mit zügiger Geschwindigkeit begegnenden Fahrzeugen ein Abstand von einem Meter verbleibt. Wohl gemerkt, fuhren hier die Traktoren jeweils nur ca. 30-40 km/h. (OLG Hamm, Urteil vom 07.06.2016, I-9 U 59/14)