Laut Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Nötigung im Straßenverkehr dann vorliegt , wenn der nachfolgende Autofahrer entweder zu einer Vollbremsung oder durch Abbremsen zum Anhalten gezwungen wird.
Gemäß Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 6.7.2001 stellt es nun ebenfalls eine Nötigung dar, wenn die Geschwindigkeit ohne verkehrsbedingtem Grund massiv reduziert wird, um den Nachfolgenden zu einer unangemessen niedrigen Geschwindigkeit zu zwingen und die aufgedrängte Fahrweise nicht durch Ausweichen oder Überholen vermieden werden kann.
Der Entscheidung lag ein Vorfall auf der Autobahn A 8 zugrunde, bei dem an der Steigung am Irschenberg zunächst ein LKW-Fahrer trotz Überholverbots einen anderen überholte. Der Angeklagte setzte sich nach dessen Überholmanöver vor den wieder rechts fahrenden LKW und verringerte seine Geschwindigkeit. Der LKW-Fahrer, der bis dato ca. 92 km/h fuhr, musste dadurch zunächst bis auf 80 km/h abbremsen, obwohl es keinen vernünftigen Anlass für den Bremsvorgang des Vordermanns gab. Nachdem der LKW-Fahrer deshalb näher auf den PKW auffuhr und die Lichthupe betätigte, verringerte der Angeklagte, der den LKW-Fahrer wegen dessen vorangegangenen Überholens verkehrserzieherisch maßregeln wollte, noch weiter seine Geschwindigkeit bis auf Tempo 42 km/h.
Dieses aufgezwungene Fahrverhalten, welches nicht verkehrbedingt veranlasst war, sondern lediglich der Disziplinierung dienen sollte, ist als schikanös und damit verwerflich anzusehen, sofern der nachfolgende Autofahrer sich diesem nicht durch Überholen oder Ausweichen entziehen kann. (Az.: 1 St RR 57/2001)