Wie das Kammergericht Berlin entschieden hat, gilt der Hinweis am Briefkasten „Keine Werbung einwerfen“ auch gegen den Einwurf von Werbematerial politischer Parteien. Nach herrschender Rechtsprechung ist die Übersendung von Werbematerial trotz eines eindeutig erklärten entgegenstehenden Willens (durch einen Hinweis oder Aufkleber) eine Besitz- bzw Eigentumsstörung, wodurch das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen beeinträchtigt wird.
Bei dem entschiedenen Fall wurde der Unterlassungsklage des Klägers gegen den Gebietsverband, die die Prospekte herausgegeben hat, stattgegeben. Letzterer ist als Störer verantwortlich, auch wenn die Verteilung durch nachgeordnete Verbände oder von jenen Beauftragte erfolgt. Dabei wurde von dem Gericht auch klargestellt, dass bereits der erste unerwünschte Einwurf von Werbeprospekten einen rechtswidrigen Eingriff darstellt und damit der Abwehranspruch gemäß §§ 903, 862, 823 Abs. 1, 1004 BGB besteht (KG, Urteil vom 21.09.01, Az.: 9 U 1066/00).