Mit einem besonderen Fall hatte sich das Amtsgericht Köln zu befassen. Dabei machten die Kläger, ein gleichgeschlechtliches Paar, Schadenersatz dafür geltend, dass Ihnen die Anmietung einer Hochzeitslocation versagt wurde, welches ansonsten gegenüber jedermann angeboten wird. Über das Internet hatten sich die Kläger für eine Villa interessiert, die der Beklagte vor allem für Hochzeitsfeiern zur Verfügung stellt und dabei offeriert, dass das Brautpaar dabei im Hochzeitzimmer übernachten darf. Nachdem der Beklagte bereits die Verfügbarkeit für den anvisierten Termin bestätigte, informierten die Verlobten vor der Besichtigung des Objekts den Beklagten darüber, dass es sich bei ihnen um zwei Männer handeln würde, woraufhin der Beklagte von einer Überlassung des Mietobjekts Abstand nahm. Das Gericht sah darin eine Diskriminierung der gleichgeschlechtlichen Kläger, weil gegen das Benachteiligungsverbot (§ 19 Abs. 1 AGG) verstoßen wurde und verurteilte den Beklagten auf eine Entschädigung von jeweils 750 € pro Kläger (Urteil vom 17.06.2014, Az. 147 C 68/14).