Oftmals entsteht Streit darüber, ob die VOB/B in einen Bauvertrag einbezogen worden ist. Hierzu hat das OLG Brandenburg entschiedenen, dass der bloße Hinweis auf das Regelungswerk der VOB/B nicht ausreicht, um diese einzubeziehen. Der private Auftraggeber hat in der Regel keine Kenntnis von dieser Vorschrift. Soweit ein Architekt ebenfalls beauftragt ist, so reicht auch dann die bloße Bezugnahme auf die VOB/B nicht aus, wenn der Architekt weder am Vertragsabschluss beteiligt war noch die Verhandlungen für den Auftraggeber geführt hat. (OLG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2008, Az. 12 U 45/06)