Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 31. April 2014 wurde durch den Gesetzgeber geregelt, dass ein Makler von einem Wohnraummieter nur dann eine Maklerprovision verlangen kann, wenn nur von diesen der Auftrag zur Wohnungssuche erteilt wurde. Gegen diese Regelung haben sich insbesondere Makler, aber auch Vermieter, die somit künftig eine Maklerbeauftragung selbst bezahlen müssen, ausgesprochen und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung angezweifelt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2016, Az. 1 BvR 1015/10 hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden, dass die gesetzliche Neuregelung Bestand hat. Zwar würde die durch Art. 12 GG garantierte Ausübung der Berufsfreiheit beeinträchtigt. Die nunmehr gesetzliche Einschränkung ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da dadurch der Gesetzgeber den sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenwirkt. Nach Abwägung der gegenteiligen Interessen erscheint die nur teilweise sich ergebende Beeinträchtigung der Makler gerechtfertigt. Insofern wird durch die Einführung des Bestellerprinzips den Wohnungsuchenden in sozial adäquater Weise geholfen, da die zusätzliche Belastung mit einer Maklerprovision entfällt, zumal regelmäßig der Mieter bei Abschluss eines neuen Mietverhältnisses zusätzlich die Kautionsforderung des Vermieters erfüllen muss (BVerfG, Beschluss vom 29.6.2016, BeckRS 2016,48701).