Die Drohung enes Arbeitnehmers, bei Ablehnung eines Urlaubsantrags sich krankschreiben zu lassen, berechtigt grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung. Eine Ausnahme könnte nur dann in Betracht kommen, falls der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Urlaubsverlangens bereits tatsächlich krank war. So das BAG in einer Entscheidung vom 12.03.09 (Az. 2 AZR 251/07).