Das Landgericht München I hatte im März 2015 einen skurrilen Fall zur Hundehalterhaftung zu entscheiden. Die Klägerin hatte im Beisein eines Hundes einen Tannenzapfen aufgehoben. Der Hund hatte sie dabei beobachtet und erwartungsvoll fixiert. Statt jedoch den Gegenstand zum Stöckchen holen (Tannenzapfen holen) zu werfen, wandte sich diese von dem spielwilligen Hund ab, so dass der enttäuschte Hund sie unvermittelt von hinten ansprang und sie mit seinem Gewicht von 40 kg zu Fall brachte. Nachdem die Frau dabei zu Schaden kam, verklagte sie gemäß § 833 BGB den Hundehalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei obsiegte sie jedoch lediglich zu 50 %, da ihr die Richtern in dieser Höhe ein Mitverschulden anrechneten, nachdem sie durch das Aufheben des Tannenzapfens einen so starken Anreiz für den Hund geschaffen hatte, dass dieser nicht umhin konnte, als nach dem Zapfen zu springen (Az. 20 O 10380/13).