Am 27.10.2010 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PCs Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Kläger waren dabei zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Radio bereit hielten, jedoch jeweils internetfähige PCs besaßen.Der 6. Senat hat sämtliche Klagen mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei internet-fähigen Computern um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebühren-staatsvertrags handeln würde. Für die Gebührenpflicht käme es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt bzw. ob der PC überhaupt mit dem Internet verbunden ist. Diese sich aus dem Rundfunkgebühren-staatsvertrag ergebende Rechtslage verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere verletze sie nicht die Rechte der Kläger auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) , der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Eigene Anmerkung: Nachdem „Gebühren“ grundsätzlich an eine tatsächliche Nutzung anknüpfen, stellen die Rundfunkgebühren vielmehr eine Steuer dar, was nunmehr durch die beabsichtigte künftige Gebührenpflicht pro Haushalt gestützt wird. Einen Computer oder ein Mobiltelefon (insbesondere auch aus-schließliche Arbeitsgeräte) als Rundfunkgerät, vergleichbar einem Radio oder gar Fernseher zu bezeichnen, dürfte insoweit nicht nur tatsächlich verfehlt, sondern auch rechtlich nicht mehr vertretbar sein.