Laut OLG Koblenz stellt es keinen Reisemangel dar, wenn bei einem Urlaub auf den Malediven „alle paar Minuten eine Kokosnuss zu Boden kracht“ und ein Urlauber sich dadurch beeinträchtigt fühlt.
Darüber hinaus sind nach den Richtern grundsätzlich Reisemängel am Urlaubsort dem Reiseveranstalter anzuzeigen. So genügt es nicht, sich lediglich an die Hotelleitung zu wenden, nachdem diese weder Vertreter noch Empfangsbote des Reiseveranstalters ist. Insofern soll die Mängelrüge vor allem Letzterem die Gelegenheit geben, vorhandene Mängel abzustellen. Auf gegenteilige Auskünfte des Hotelpersonals kann man sich ebenfalls nicht verlassen (Beschluss vom 5.10.2009, Az.: 5 U 766/09).