Am 09.02.2016 hat das Landgericht Landshut klargestellt, dass Inline-Skates keine Fahrzeuge sind. Hintergrund des Beschlusses war, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss mit Inlinern fuhr, weswegen die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB beantragte. Die sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Landshut hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 09.02.2016, Az. 6 Qs 281/15).