Seit Januar 2007 haben Vermieter die Vorauszahlungen für Betriebskosten (Nebenkosten) spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abzurechnen.
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil kann sich jedoch ein Mieter, der nach Auszug seinem Vermieter seine neue Anschrift nicht mitgeteilt hat, bezüglich einer Betriebskostennachforderung nicht auf den Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB berufen. (Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 23.05.2007 Az. 3 C177/07 )
Im übrigen kann der Vermieter auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist Betriebskosten bis zur Höhe der vereinbarten Vorauszahlungen verlangen, wenn der Mieter diese Vorauszahlung nicht erbracht hat. Laut BGH handelt sich dabei nämlich nicht um Nachforderungen i.S.v. § 556 Abs. 3 S. 3 BGB. (Urteil vom 31.10.2007 Az. VIII ZR 261/06).