Hätten Sie’s gewusst? Auch ein Fußgänger darf seine Bevorrechtigung auf einem Zebrastreifen weder erzwingen noch achtlos auf die Straße treten. In Anbetracht der im Straßenverkehr geltenden Grundregel, dass die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme erfordert (§ 1 Abs. 1 StVO), die an sich auch schon Minderjährigen von ihren Eltern beim Überqueren der Straße beigebracht wird(„schau erst links, dann rechts, bevor Du über die Straße gehst“), darf es schon fast verwundern, dass diese Selbstverständlichkeit erst kürzlich vom Oberlandesgericht München per Urteil bestätigt werden musste (Endurteil vom 16.9.2016, Az. 10 U 750/13). Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger bei Dunkelheit auf dem Fußgängerüberweg von dem beklagten Fahrzeugführer angefahren wurde. Obwohl grundsätzlich der Kläger auf den Zebrastreifen gegenüber dem Kraftfahrzeugverkehr bevorrechtigt ist, lastete das OLG dem Kläger eine Mitschuld von 25 % an, da Fußgänger ihren Vorrang weder erzwingen noch achtlos auf den Überweg treten dürfen. Dies gilt insbesondere in der Dämmerung, bei dem auch für Fußgänger eine besondere Gefährdung durch herannahende Fahrzeuge erkennbar ist. Hinzu kam, dass für den Kläger das heranfahrende Beklagtenfahrzeug ausreichend lange sichtbar war, so dass dieser bei Verzicht auf sein Vorrecht den Unfall hätte vermeiden können. (NJW-Spezial 2017, 43)