Das OLG Saarbrücken hat mit Urteil vom 19.07.2006 entschieden, dass das Angebot eines Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden, da die Arbeitsstelle wegfalle und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit nicht besteht, einen Rechtsverstoß im Sinne der allgemeinen Rechtschutzbedingungen (ARB 94) § 2 Ziff. b), § 4 Abs. 1 Ziff. c) darstellt (Az. 5 U 719/05).
Der Mandant mit Rechtsschutzversicherung hat somit grundsätzlich Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten, wobei neben der Aushandlung des Aufhebungsvertrages mit einer Ab-findung zusätzlich weitere Positionen geregelt werden können, die zunächst nicht in Streit waren.
Damit sollte der immer wieder auflebende Streit, ob bereits ein Rechtsschutzfall vorliegt, wenn einem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird und noch keine Arbeitge-berkündigung vorliegt, hoffentlich beigelegt sein.