Auch Rechtschutzversicherte haben Anspruch auf Anwalt ihres Vertrauens

In ihrer Pressemitteilung vom 9.8.2011 wies Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk darauf hin, dass die freie Wahl des Anwalts ein wesentlicher Grundsatz der Deutschen Rechtsordnung ist und auch für Rechtschutzversicherte gilt. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz ist es verboten, die freie Anwaltswahl einzuschränken. Zwar ist es als Service anzusehen, wenn ein Versicherer auf Anfrage eine Empfehlung ausspricht, jedoch darf dabei der Versicherungsnehmer nicht zur Beauftragung einer ihrer Vertraganwälte gedrängt werden. Insoweit gilt zu bedenken, dass die Gefahr einer Interessenkollision besteht, wenn zwischen Rechtsanwalt und Versicherung eine Geschäftsbeziehung besteht. So könnte der Rechtsanwalt schon allein aus dem Grund von einem Rechtstreit abraten, um der Versicherung Geld zu sparen. Aus diesem Grund soll die Praxis einiger Rechtsschutzversicherer von der Versicherungsaufsicht auf Verstöße überprüft werden.
Eigene Anmerkung: Problematisch erscheint bereits, dass viele Versicherer ihre Versicherungsnehmer bei telefonischen Anfragen gleich an einen Vertragsanwalt weiterleiten. So wird bereits im Vorfeld dem Rechtssuchenden oft eine fundierte juristische Beratung vorenthalten, da die Erfolgsaussichten lediglich von weitem und ohne die genauen Fakten zu kennen verneint werden. Der Versicherte kann jedoch nur dann zu seinem Recht zu kommen, wenn er eine persönliche Beratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt seines Vertrauens erhält.

Verkehrsunfall – am Besten sofort zum Anwalt

Die Regulierung eines Unfalls stellt für den Anwalt des Geschädigten niemals eine nur einfache Tätigkeit dar, so dass Amtsgericht Kassel in einem Urteil vom 30.06.2009 (Az. 415 C 6203/08). Das Gericht verurteilte mit dieser Begründung die Haftpflichtversicherung des Schädigers zum Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Wegen des Regulierungsverhaltens einiger Haftpflichtversicherer ist der ersatzfähige Schadensumfang für einen Rechtsunkundigen so unüberschaubar, so dass auch der Aufwand und damit die Anwaltskosten mindestens als durchschnittlich zu bemessen sind. Einen einfach gelagerten Verkehrsunfall gibt es nicht (mehr)!

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